: Betriebliche Altersversorgung
Die Wurzeln der betrieblichen Altersversorgung liegen in der
Mitte des 19. Jahrhunderts. Bereits 50 Jahre vor Einführung der gesetzlichen
Rentenversicherung schufen einzelne Unternehmen betriebliche
Versorgungseinrichtungen, um Arbeitnehmern die damals vorherrschende Altersarmut
zu ersparen. Mit Einführung der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1881
trat die bisher bestehende betriebliche Altersversorgung in den Hintergrund.
Gerade heute gewinnt sie zunehmend an Bedeutung und ist eine wichtige Ergänzung zur
immer geringer werdenden staatlichen Grundversorgung. Die betriebliche Altersversorgung
wurde durch die Rentenreform 2001 und durch das Alterseinkünftegesetz 2005 verbessert.
Grundlage für die heutige betriebliche Altersversorgung ist
das 1974 erlassene Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).
Es fasst unter betrieblicher Altersversorgung alle Leistungen der Alters-,
Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zusammen, die einem Arbeitnehmer,
aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, von einem Arbeitgeber zugesagt werden.
Im Zuge der Rentenreform 2001 wurde für jeden Arbeitnehmer
ein gesetzlich verankerter Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung geschaffen. Bei
der Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten einer betrieblichen
Altersversorgung auf Teile seines Einkommens.
Der Pensionsfonds ist der neue, zukunftsweisende
Durchführungsweg in der betrieblichen Altersversorgung. Er erbringt im Wege des
Kapitaldeckungsverfahrens Altersversorgungsleistungen, auf die der Arbeitnehmer
einen direkten Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds hat.
:
Fördermöglichkeiten der Beiträge an die VIFA Pensionsfonds AG
In der betrieblichen Altersversorgung gibt es im Hinblick auf
Pensionsfonds seit der Rentenreform im Jahre 2001 verschiedene
steuerliche Förderungsmöglichkeiten.
a) Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG)
Die Beiträge an einen Pensionsfonds sind gemäß § 3 Nr. 63 EStG grundsätzlich steuerfrei.
Die Steuerfreiheit besteht bis zu einer Höhe von 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für
Arbeiter und Angestellte (BBG) — im Jahr 2005 entspricht dies einem
Betrag von 2.496 €. Zusätzlich können bis zu 1.800 € jährlich
steuerfrei geleistet werden. Für diese Zahlungen werden jedoch
Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Die arbeitgeberfinanzierten Beiträge sind zusätzlich
sozialversicherungsfrei. Bei der Entgeltumwandlung
(arbeitnehmerfinanzierte Beiträge) besteht bis zum 31. Dezember 2008 die
Sozialabgabenfreiheit bis zu einer Höhe von 4 % der BBG.
Die späteren Leistungen unterliegen — abzüglich bestehender Freibeträge — der vollen Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung).
Rechenbeispiel: Ledig, Steuerklasse I - 0, Brutto-Verdienst € 30.000 p. a., Vorsorgeaufwand € 3.000 p. a., Jahr 2005
| Gehalt ohne Entgeltumwandlung |
Gehalt mit Entgeltumwandlung |
||
| Jahresgehalt | € | 30.000,00 | 30.000,00 |
| Vorsorgeaufwand nach § 3 Nr. 63 EStG: - 4 % der BBG |
€ | 2.496,001) | |
| - steuerfreier Höchstbetrag | € | + 504,00 | |
| Gesamtvorsorgeaufwand | € | 0,00 | 3.000,00 |
zu versteuerndes Einkommen |
€ | 30.000,00 | 27.000,00 |
| Steuer (einschl. SolZ., KiSt) | € | – 5.571,57 | – 4.571,98 |
| Sozialversicherungsbeiträge (AN-Anteil) | € | – 6.345,00 | – 5.817,10 |
Nettogehalt |
€ |
= 18.083,43 |
= 16.610,92 |
| Steuer- und Sozialversicherungs- Ersparnis |
€ | 1527,49 | |
1) 4 % der BBG 2005: € 2.496 (steuer- und
sozialversicherungsfrei) und steuerfreier Höchstbetrag maximal
€ 1.800 (gem. § 3 Nr. 63 EStG)
b) Zulagenförderung nach § 10a EStG ("Riester"-Förderung)
Neben den oben genannten Förderungen besteht seit dem 1. Januar 2002
auch die Möglichkeit, eine steuerliche Förderung in Form von Zulagen
bzw. Sonderausgabenabzug zu erhalten. Diese so genannte
"Riester"-Förderung, die vorrangig den Abschluss privater
Altersvorsorgeverträge attraktiver machen soll, ist auch im Rahmen der
betrieblichen Altersversorgung möglich.
Die Förderung besteht aus den progressionsunabhängigen Grund- und
Kinderzulagen oder einem Sonderausgabenabzug. Um die vollen Zulagen zu
erhalten, ist es notwendig bestimmte Mindesteigenbeiträge zu leisten.
| Veranlagungs- jahr |
Grund- zulage in € |
Kinder- zulage in € |
Mindesteigenbeitrag in % des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres |
Maximal anrechenbarer Sonderausga- benabzug |
| 2004/2005 | 76,00 | 92,00 | 2,00 | Bis 1.050,00 |
| 2006/2007 | 114,00 | 138,00 | 3,00 | Bis 1.575,00 |
| ab 2008 | 154,00 | 185,00 | 4,00 | Bis 2.100,00 |
Bei Inanspruchnahme der "Riester"-Förderung finanziert der Arbeitnehmer
die Beiträge per Entgeltumwandlung aus seinem Nettoeinkommen. Durch die
Gewährung von Zulagen bzw. den Sonderausgabenabzug unterliegen die
späteren Rentenzahlungen voll der Einkommensteuer (nachgelagerte
Besteuerung).
Rechenbeispiel: Verheiratet, ein
Kind, Steuerklasse III - 1, Brutto-Verdienst € 30.000 p. a.,
Vorsorgeaufwand € 2.000 p. a., Jahr 2005
| Jahresgehalt (brutto) | € | 30.000,00 |
| Steuer (einschl. SolZ., KiSt) | € | – 1.680,30 |
| Sozialversicherungsbeiträge (AN-Anteil) | € | – 6.345,00 |
Nettogehalt |
€ |
21.974,70 |
| Vorsorgeaufwand | € | 2.000,00 |
| Zuschuss Grundbetrag p. a. | € | + 152,00 |
| Zuschuss Kinderbetrag p. a. | € | + 92,00 |
Nettogehalt (nach Vorsorgeaufwand) |
€ |
= 20.218,701) |
1) Ohne Berücksichtigung des Sonderausgabenabzuges



