: Stichwortverzeichnis
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| AltEinkG | Das Alterseinkünftegesetz trat zum 1. Januar 2005 in Kraft. Es beinhaltet den langsamen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung aller Alterseinkünfte und beseitigt die steuerliche Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Darüber hinaus werden verschiedene Rahmenbedingungen in der betrieblichen Altersversorgung verbessert. |
Der Begriff der Anwartschaft taucht zumeist als Bestandteil von Begriffen wie Versorgungsanwartschaft oder Betriebsrentenanwartschaft auf. Unter einer Anwartschaft versteht man die Summe der bereits erworbenen Versorgungsansprüche. | |
Grundsatz der Individualversicherung, wonach sich der Versicherungsbeitrag nach der Art und Größe des Risikos oder der entsprechenden Risikogruppe bemisst. | |
Ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ einer Aktiengesellschaft. Er besteht aus mindestens drei und höchstens 21 Personen. Zu seinen Aufgaben gehören u.a.: – Überwachung der Geschäftsführung – Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes – Bestimmung des Abschlussprüfers. | |
Mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens — kurz Altersvermögensgesetz (AVmG) — welches zum 1. Januar 2002 in Kraft trat, wird der Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge durch Zulagen oder steuerliche Vergünstigung gefördert. Formen der betrieblichen Altersversorgung wie Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung werden durch das AVmG in die geförderte Eigenvorsorge einbezogen. | |
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Durch das Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 wurde am 1. Mai 2002 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegründet. Unter dem Dach der neuen Anstalt sind die Aufgaben der ehemaligen Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), das Versicherungswesen (BAV) und den Wertpapierhandel (BAWe) zusammengeführt worden. Damit existiert in Deutschland eine sektorübergreifende staatliche Aufsicht, die den gesamten Finanzmarkt umfasst. Das Amt mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main ist eine obere Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen. Die BaFin (Sektor Versicherungsaufsicht) führt die Aufsicht über die deutschen Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. | |
Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte. | |
Unter betrieblicher Altersversorgung versteht man Leistungen, die ein Unternehmen seinen Mitarbeitern zum Zwecke der Versorgung im Alter und/oder bei Invalidität und/oder nach dem Tod des Mitarbeiters dessen Hinterbliebenen erbringt (§ 1 Abs. 1 BetrAVG). Wesensmerkmal für eine Betriebsrente ist somit die Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos. Hierdurch unterscheidet sie sich von einer reinen, renditeorientierten Kapitalbildung. | |
Mittels Transformationstabellen wird bei dieser Zusageform ermittelt, welche Leistungen mit einem konkreten Beitrag korrespondieren. Diese Leistungen werden dann zugesagt. | |
Im Zuge des Altersvermögensgesetztes wurde die Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) eingeführt. Zum Rentenbeginn muss bei diesem Zusagemodell mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen. Werden Beitragsbestandteile zur Absicherung vorzeitiger Risiken (Invalidität, Todesfall) verwandt, sind diese von der Mindestleistung abzuziehen. | |
Gebräuchliche Kurzform für das "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG", vom 19. Dezember 1974. Dieses Gesetz enthält grundlegende Vorschriften über die betriebliche Altersversorgung wie z. B. die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften dem Grunde und der Höhe nach, Abfindung und Übertragung unverfallbarer Anwartschaften und Insolvenzsicherung. | |
Unter biometrischen Risiken versteht man alle Risiken, die unmittelbar mit dem Leben einer versorgungsberechtigten Person zusammenhängen. Hierzu zählen im Wesentlichen:
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Courtage ist eine Vergütung für einen Makler für die Vermittlung von Versorgungsverträgen. Der Anspruch auf Courtage richtet sich nicht gegen das Trägerunternehmen oder die versorgungsberechtigte Person, sondern in aller Regel gegen das Versicherungsunternehmen. | |
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Die Direktversicherung ist eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird. Der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen sind hinsichtlich der Versorgungsleistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt. | |
Diese wird häufig auch als Pensions-, Direkt- oder unmittelbare Versorgungszusage bezeichnet. Der Arbeitgeber ist bei dieser Form der betrieblichen Altersversorgung selbst Versorgungsträger. Er trägt alle abgesicherten biometrischen Risiken. Zur Risikobegrenzung werden häufig Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen. Bilanziell werden die gegenüber den Arbeitnehmern bestehenden Versorgungsverpflichtungen in Form von Pensionsrückstellungen ausgewiesen. | |
Für die Gewährung betrieblicher Versorgungsleistungen sieht das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) fünf Durchführungswege vor:
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Der Beitrag wird für die gesamte Laufzeit in einer Summe entrichtet. | |
Das Endalter ist das Lebensalter der versicherten Person, bei dessen Erreichen die Versorgungsleistung fällig wird. | |
Eine Entgeltumwandlung liegt vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). | |
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Die Hinterbliebenenrente wird bei Tod der versorgungsberechtigten Person an die Witwe/den Witwer und/oder an die Waisen gezahlt. | |
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Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) mit Sitz in Köln. Alle Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Altersversorgungsmaßnahmen, sind Pflichtmitglieder des PSVaG. Im Falle der Insolvenz eines der Mitglieder gewährleistet der PSVaG, dass laufende Renten weitergezahlt und unverfallbare Anwartschaften später im Leistungsfall bedient werden können. | |
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Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht und dem Anhang. Er soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln. | |
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Beim Kapitaldeckungsverfahren werden im Gegensatz zum Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung die eingezahlten Beiträge entsprechend der Kapitalanlagevorschriften verzinslich angesammelt. | |
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Laufende Beiträge werden während der vertraglich vereinbarten Laufzeit regelmäßig im Voraus entrichtet. | |
Leibrente stellt eine laufende Rente dar, deren Zahlung nicht zeitlich begrenzt, sondern an die Lebensdauer des Rentenempfängers gekoppelt ist. | |
Zugesagt wird eine bestimmte Leistung (Festlegung der Leistungshöhe und -art). | |
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Obliegenheiten sind Pflichten des Versicherungsnehmers - und in der betrieblichen Altersversorgung auch der versorgungsberechtigten Person - bei Vertragsabschluss, während der Vertragslaufzeit und im Versorgungsfall. Zu den Obliegenheiten zählen z.B. Auskunfts- und Belegpflichten. Die Erfüllung von Obliegenheiten ist die Voraussetzung für die Erhaltung des Anspruchs aus dem Versorgungsvertrag. | |
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Als rechtsfähige Versorgungseinrichtung wird er in der Form der Aktiengesellschaft oder des Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit geführt. Seine Leistungen erbringt er im Wege einer lebenslangen Rente. Auch Invalidität und Hinterbliebenenrente können abgesichert werden. Den Leistungsempfängern gewährt er einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. | |
Rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt. Pensionskassen unterliegen der staatlichen Versicherungsaufsicht (BaFin). Sie unterscheidet sich vom Pensionsfonds in Bezug auf die Rechtsform (in der Regel VVaG), die Ausgestaltung der Versorgungszusagen sowie die Kapitalanlagevorschriften. | |
Aus einer Direktzusage stammende Pensionsverpflichtungen (Anwartschaften, laufende Versorgungsleistungen) werden beim Arbeitgeber durch Pensionsrückstellungen bilanziell ausgewiesen. Die Ermittlung für die Höhe der Rückstellungsbeträge erfolgt nach dem versicherungsmathematischen Anwartschaftsdeckungsverfahren. | |
| Portabilität | Im Zuge des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) wird die Portabilität innerhalb der betrieblichen Altersversorgung verbessert. Unter Portabilität der betrieblichen Altersversorgung versteht man die Möglichkeit Versorgungsansprüche im Falle der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem neuen Arbeitgeber "mitzunehmen". |
siehe Insolvenzschutz | |
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Rentengarantie ist die Vereinbarung, dass die Rente für einen garantierten Zeitraum gezahlt wird, wenn die versicherte Person nach Rentenzahlungsbeginn aber vor Ablauf der Rentengarantiezeit verstirbt. | |
Unter einer Rückdeckungsversicherung versteht man eine vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für den Arbeitnehmer abgeschlossene Versicherung, für deren Leistungen der Arbeitgeber bezugsberechtigt ist. Risiken (Tod, Langlebigkeit, Invalidität), die ein Arbeitgeber bei der Erteilung einer Direktzusage stets allein übernimmt, können so auf ein Versicherungsunternehmen ausgelagert werden. | |
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Arbeitnehmer können für Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung staatliche Zulagen bekommen und die Beiträge als Sonderausgabe steuerlich geltend machen. Dieser Weg wird im Allgemeinen auch „Riester”-Förderung genannt. | |
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Die Gestaltung des Tarifes beruht auf der Beitragskalkulation anhand von Ergebnissen einschlägiger Statistiken und folgt dem Äquivalenzprinzip. | |
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Die Versorgungsanwärter und -empfänger werden an den jährlich erwirtschafteten Verwaltungskosten- und Risikoüberschüssen sowie Zinsgewinnen beteiligt. | |
Es werden die in der Versicherungsperiode erforderlichen Ausgaben des Versicherungsunternehmens ermittelt und nach einem Schlüssel auf die daran beteiligten Versicherungsnehmer verteilt. | |
Unterstützungskassen sind rechtsfähige, eigenständige Versorgungseinrichtungen, die als Stiftung, GmbH oder am häufigsten als eingetragener Verein auftreten und nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen. Unterstützungskassen werden von einem oder mehreren Arbeitgebern (Trägerunternehmen) durch Zuwendungen und die hierauf erwirtschafteten Erträge finanziert, um die betriebliche Altersversorgung nach den Vorgaben der Trägerunternehmen für ihre Arbeitnehmer durchzuführen. Aufgrund der gesetzlichen Definition ist ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen gegen die Unterstützungskasse ausgeschlossen. Über Unterstützungskassen finanzierte Versorgungszusagen führen zu einer Mitgliedschaft des Arbeitgebers beim PSVaG (Insolvenzschutz). | |
Nach bestimmten Fristen sind Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unwiderruflich erworben. Geht der Arbeitnehmer in Rente, bekommt er zum Endalter die bis dahin erworbenen Anwartschaften der Betriebsrente, auch wenn der Arbeitgeber gewechselt wird. Die gesetzlichen Fristen bzw. Regelungen für Neuzusagen ab dem 1. Januar 2001 sind:
Im Tarifvertrag oder in der Versorgungszusage selbst können durch den Arbeitgeber günstigere Unverfallbarkeitsfristen für den Arbeitnehmer festgelegt werden. | |
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Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) enthält aufsichtsrechtliche Bestimmungen, die unter anderem für den Pensionsfonds, die Pensionskasse und die Direktversicherung gelten. | |
Versorgungslücke ist die Differenz zwischen dem für den Ruhestand erstrebenswerten Versorgungsniveau zur Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards und der tatsächlich gegebenen Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. | |
Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit von täglich mehr als drei Stunden nachzugehen. | |
Dem Vorstand obliegt die eigenverantwortliche Leitung des Unternehmens mit Berichtspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung. Vertritt das Unternehmen nach innen und außen. | |
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