Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung

Die Wurzeln der betrieblichen Altersversorgung liegen in der Mitte des 19. Jahrhunderts. Bereits 50 Jahre vor Einführung der gesetzlichen Rentenversicherung schufen einzelne Unternehmen betriebliche Versorgungseinrichtungen, um Arbeitnehmern die damals vorherrschende Altersarmut zu ersparen. Mit Einführung der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1881 trat die bisher bestehende betriebliche Altersversorgung in den Hintergrund. Gerade heute gewinnt sie zunehmend an Bedeutung und ist eine wichtige Ergänzung zur immer geringer werdenden staatlichen Grundversorgung. Die betriebliche Altersversorgung wurde durch die Rentenreform 2001 und durch das Alterseinkünftegesetz 2005 verbessert.

Grundlage für die heutige betriebliche Altersversorgung ist das 1974 erlassene Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Es fasst unter betrieblicher Altersversorgung alle Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zusammen, die einem Arbeitnehmer, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, von einem Arbeitgeber zugesagt werden.

Im Zuge der Rentenreform 2001 wurde für jeden Arbeitnehmer ein gesetzlich verankerter Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung geschaffen. Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung auf Teile seines Einkommens.

Der Pensionsfonds ist der neue, zukunftsweisende Durchführungsweg in der betrieblichen Altersversorgung. Er erbringt im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Altersversorgungsleistungen, auf die der Arbeitnehmer einen direkten Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds hat.

Fördermöglichkeiten der Beiträge an die VIFA
Pensionsfonds AG

In der betrieblichen Altersversorgung gibt es im Hinblick auf Pensionsfonds seit der Rentenreform im Jahre 2001 verschiedene steuerliche Förderungsmöglichkeiten.

a) Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG)

Die Beiträge an einen Pensionsfonds sind gemäß § 3 Nr. 63 EStG grundsätzlich steuerfrei.

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit besteht bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte (BBG) — im Jahr 2018 entspricht dies einem Betrag von 3.120 € jährlich (monatlich 260 €).

Zusätzlich können weitere 4 % (3.120 € jährlich / 260 € monatlich) steuerfrei geleistet werden. Für diese Zahlungen werden jedoch Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Die späteren Leistungen unterliegen — abzüglich bestehender Freibeträge — der vollen Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung).

Rechengrößen 2018

b) Zulagenförderung nach § 10a EStG (»Riester«-Förderung)

Neben den oben genannten Förderungen besteht seit dem 1. Januar 2002 auch die Möglichkeit, eine steuerliche Förderung in Form von Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug zu erhalten. Diese so genannte »Riester«-Förderung, die vorrangig den Abschluss privater Altersvorsorgeverträge attraktiver machen soll, ist auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung möglich.

Die Förderung besteht aus den progressionsunabhängigen Grund- und Kinderzulagen oder einem Sonderausgabenabzug. Um die vollen Zulagen zu erhalten, ist es notwendig bestimmte Mindesteigenbeiträge zu leisten.

Veranlagungs-
jahr
Grund-
zulage
Kinder-
zulage
Mindesteigenbeitrag
des renten-
versicherungs-
pflichtigen
Einkommens
des Vorjahres
Maximal
anrechenbarer
Sonder-
ausgaben-
abzug
2004/200576,00 €92,00 €2,00 %bis 1.050,00 €
2006/2007114,00 €138,00 €3,00 %bis 1.575,00 €
ab 2008154,00 €185,00 €4,00 %bis 2.100,00 €
ab 2018175,00 €185,00 €*4,00 %bis 2.100,00 €

* Für ab dem 1. Januar 2008 geborene Kinder beträgt die Zulage 300,00 €.

Bei Inanspruchnahme der »Riester«-Förderung finanziert der Arbeitnehmer die Beiträge per Entgeltumwandlung aus seinem Nettoeinkommen. Durch die Gewährung von Zulagen bzw. den Sonderausgabenabzug unterliegen die späteren Rentenzahlungen voll der Einkommensteuer (nachgelagerte Besteuerung).